Baugrundinstitut Nord
Häufige Fragen zur Rekultivierung
Antworten zu den zentralen Verfahrensfragen der gewerblichen Bodenstabilisierung und Wiederbegrünung nach BBodSchG.
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
Zertifizierte Referenzen und Prüfberichte zur Erosionskontrolle und Rekultivierung nach BBodSchG.
Baugrundinstitut Nord
GeoConsult GmbH
AltlastenSanierung AG
DeponieTechnik Süd
Bodenlabor West
Antworten zu den zentralen Verfahrensfragen der gewerblichen Bodenstabilisierung und Wiederbegrünung nach BBodSchG.
Die Bewertung erfolgt nach den Vorsorgewerten der Anlage 2 BBodSchV. Entscheidend sind die Bodenfunktionsbewertung (Filter, Puffer, Lebensraum) sowie die Prüfwerte für Schwermetalle und organische Schadstoffe. Für die Wiederbegrünung muss die durchwurzelbare Bodenschicht mindestens 30 cm Mächtigkeit aufweisen und einen Humusgehalt von > 2 % besitzen.
Der Nachweis erfolgt nach DIN 19707 durch Scherfestigkeitsmessungen und Erosionssimulationen im Labormaßstab. Wir kombinieren Geotextil-Rollrasen mit tiefwurzelnden Gräsern (Festuca rubra, Poa pratensis), die eine Wurzeltiefe von > 60 cm erreichen. Die gemessene Bodenverfestigung liegt bei 35–40 % gegenüber unbewachsenem Substrat.
Auf nährstoffarmen Kippensubstraten wird eine Tiefenlockerung auf 80 cm Tiefe durchgeführt, gefolgt von einer organischen Düngung mit 40 t/ha Kompost und der Einsaat einer Leguminosen-Gras-Mischung (Luzerne, Rotklee, Deutsches Weidelgras). Die Wasserhaltefähigkeit steigt dadurch um 25 %, die biologische Aktivität (Bodenatmung) um 30 %.
Erforderlich sind ein Bodenschutzplan mit Ausgangsuntersuchung, ein Maßnahmenprotokoll mit Einbaudokumentation und ein mehrjähriges Monitoring (mindestens 3 Jahre) mit jährlicher Beprobung der Schadstoffgehalte und Bodenparameter. Die Ergebnisse sind der zuständigen Bodenschutzbehörde vorzulegen.
Die technische Umsetzung (Tiefenlockerung, Substratauftrag, Einsaat) erfolgt innerhalb von 4–6 Wochen. Die Vegetationsentwicklung bis zur geschlossenen Narbe benötigt je nach Standort und Witterung 8–12 Wochen. Die vollständige Bodenfunktionsherstellung mit Nachweis der Vorsorgewerte ist nach 2–3 Vegetationsperioden abgeschlossen.
Der Grundstückseigentümer und der Verursacher sind nach § 4 BBodSchG verpflichtet, schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden. Bei der Wiederbegrünung von Gewerbebrachen bedeutet dies, dass die Maßnahmen so auszuführen sind, dass keine nachteiligen Einwirkungen auf den Bodenkörper entstehen. Die Einhaltung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 BBodSchV ist durch ein bodenkundliches Gutachten nachzuweisen.
Für die ingenieurbiologische Stabilisierung von Böschungen auf Deponieflächen ist die DIN 19707 maßgeblich. Sie definiert die Anforderungen an die Scherfestigkeit von Geotextilien und die Durchwurzelungstiefe der Vegetation. Die Kombination aus Geokunststoffen und Tiefenwurzelsystemen muss eine Mindestscherfestigkeit von 25 kPa erreichen, was durch regelmäßige Prüfberichte zu dokumentieren ist.
Auf Kippenflächen des Braunkohletagebaus ist die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht nach § 7 BBodSchG erforderlich. Die Vorsorgewerte für Schwermetalle und organische Schadstoffe gemäß Anhang 2 BBodSchV werden durch eine mehrjährige Monitoring-Strategie überprüft. Die Bodenverbesserung mittels organischer Düngung und Leguminosen-Gras-Mischungen muss die Wasserhaltefähigkeit auf mindestens 30 Vol.-% erhöhen.
Die Dokumentation umfasst ein bodenkundliches Ausgangsgutachten, die Maßnahmenbeschreibung mit Substratmischungen und Saatgutmischungen, sowie die Ergebnisse der bodenphysikalischen Untersuchungen. Nach Abschluss der Rekultivierung ist ein Abschlussbericht mit Langzeitmonitoring-Plan vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt gemäß § 15 BBodSchV mindestens zehn Jahre.
Die hier dargestellten Verfahren und Normen dienen der allgemeinen Information. Für die konkrete Planung und Ausführung ist eine standortspezifische Prüfung durch einen zugelassenen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG erforderlich. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.